Hintergrundbild

Statuten

Statuten des Gewerbevereins Amriswil und Umgebung

1. Name und Sitz

Unter dem Namen „Gewerbeverein Amriswil und Umgebung“ besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Amriswil. Der Verein bildet eine Sektion des Thurgauischen Gewerbeverbandes.

 

2. Zweck

Der Verein bezweckt den Zusammenschluss von Angehörigen des selbständigen Mittelstandes in Handwerk, Detailhandel, Gewerbe, Dienstleistung, Industrie und freier Berufe sowie juristischen Personen und Personen-Gesellschaften zur Förderung ihres gemeinsamen Wohles.

Dieses Ziel kann erreicht werden durch:

  • organisatorischen Zusammenschluss
  • Förderung des beruflichen Nachwuchses und der Weiterbildung für Lernende, Mitarbeitende und Betriebsinhabende
  • Bekämpfung eines unlauteren Wettbewerbes
  • Stellungnahme zu Submissionen
  • Erstreben einer angemessenen Vertretung in den Behörden
  • Stellungnahme zu Abstimmungen und Wahlen
  • Pflege der Geselligkeit durch Veranstaltungen, Ausflüge, Exkursionen und Betriebsbesichtigungen

 

3. Mitgliedschaften

3.1 Mitglied

Als Mitglied des Vereins werden alle in Amriswil und Umgebung wohnenden und in bürgerlichen Ehren und Rechten stehenden Angehörigen des selbständigen Mittelstandes in Handwerk, Detailhandel, Gewerbe, Dienstleistung, Industrie und freier Berufe sowie juristische Personen und Personen-Gesellschaften aufgenommen.

3.2 Ehrenmitglied

Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Als solche sind sie stimmberechtigt in der Versammlung, sind jedoch vom Beitrag befreit.

3.3 Freies Mitglied

Als Freies Mitglied können ortsansässige Institutionen, Verbände, Behörden aufgenommen werden sowie Personen, die in Amriswil und Umgebung wohnhaft sind, ihrer selbstständigen Geschäftstätigkeit aber ausserhalb des Vereinsrayons nachgehen. Freie Mitglieder zahlen nur den örtlichen Vereinsbeitrag, haben jedoch kein Stimmrecht an der Generalversammlung.

 

4. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, welche den Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind.

Anmeldungen zur Aufnahme in den Verein sind schriftlich mit einem Kurzporträt der Firma an den Präsidenten zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme in den Verein bzw. über die Ablehnung des Gesuches. Es wird eine einmalige Eintrittsgebühr von CHF 100.– erhoben.

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  • Ausschluss
  • Austritt
  • Todesfall bei natürlichen Personen, Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen

Der Vorstand kann – nach Anhörung des Betroffenen – ein Mitglied aus nachfolgenden Gründen ausschliessen:

  • Schädigung der Vereinsinteressen;
  • Mehrmalige Widerhandlung gegen Vereinsstatuten oder Beschlüsse der zuständigen Vereinsorgane;
  • Vernachlässigung der finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein

Abgewiesenen Bewerbern oder ausgeschlossenen Mitgliedern steht das Rekursrecht an der Generalversammlung zu. Der Rekurs ist innert 30 Tagen ab Zustellung des Ablehnungs- oder Ausschlussbescheides dem Präsidenten schriftlich einzureichen. Der Rekurs wird an der nächsten Generalversammlung behandelt. Die Generalversammlung entscheidet endgültig.

Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung an den Präsidenten auf Ende des Kalenderjahres. Der Austretende hat allen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein für das laufende Jahr nachzukommen.

 

5. Organe

Die Vereinsorgane sind:

  • die Generalversammlung
  • der Vorstand
  • die Revisionsstelle
5.1 Die Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im Frühling statt. Sie wird vom Vorstand einberufen und befasst sich namentlich mit folgenden statuarischen Geschäften:

  • Protokoll der letzten Generalversammlung
  • Jahresbericht des Präsidenten
  • Jahresrechnung und Revisorenbericht
  • Festsetzen des örtlichen Mitgliederbeitrages
  • Wahlen
  • Rekurse gegen die Ablehnung von Aufnahmegesuchen sowie gegen verfügte Ausschlüsse
  • Anträge
  • Varia

Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Angaben der Traktanden.

Auf begründeten Antrag der Mehrheit des Vorstandes oder 1/5 der Mitglieder sind ausserordentliche Generalversammlungen einzuberufen. Die Anträge sind dem Präsidenten schriftlich einzureichen. Der Präsident lädt innerhalb von sechs Wochen seit Eingang des Auftrags zur Generalversammlung ein.

Die Einladung mit Traktandenliste hat schriftlich mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin zu erfolgen.

Anträge für Statutenänderungen oder andere Anträge zuhanden der Generalversammlung sind schriftlich bis Ende Januar an den Präsidenten einzureichen.

Bei Wahlen und Abstimmungen gilt das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Personen-Gesellschaften und juristische Personen haben nur je 1 Stimmrecht. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Präsident. Geheime Abstimmungen sind durchzuführen, wenn mindestens ¼ der anwesenden Stimmberechtigten es verlangen.

5.2 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus 7-9 Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus Präsident, Vizepräsident, Kassier, Aktuar und 3-5 Beisitzern. Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie wählt zuerst den Präsidenten und dann den übrigen Vorstand. Der Vorstand konstituiert sich selbst und regelt die Aufgabenverteilung. Präsident, Aktuar und Kassier erhalten für ihre Arbeit eine Entschädigung, die vom Vorstand bestimmt wird. Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf ein entsprechendes Sitzungsgeld. Ebenso können ausserordentliche Bemühungen einzelner Mitglieder angemessen entschädigt werden.

5.3 Die Revisoren und Kantonaldelegierte

Es werden 2 Rechnungsrevisoren und 1 Ersatzrevisor sowie die dem Verein zustehende Anzahl Kantonaldelegierte von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Rechnungsrevisoren haben die Jahresrechnung zu prüfen und erstatten der Generalversammlung Bericht und Antrag. Die Kantonaldelegierten vertreten den Verein bei der jährlichen Delegiertenversammlung.

 

6. Vereinsvermögen und Haftung

Das Vermögen des Vereins besteht aus:

  • Mitgliederbeiträgen
  • freiwillige Beiträge und Schenkungen
  • Vermögenserträgen

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

 

7. Publikationsorgane

Das Abonnement der Schweizerischen Gewerbezeitung ist für Mitglieder freiwillig, wird aber im Interesse der Lebensfähigkeit dieses wichtigen Sprachrohrs des gewerblichen Stauten Gewerbeverein Amriswil 4 Mittelstandes sehr empfohlen. Die Schweizerische Gewerbezeitung und Regionalpresse dienen in beschränktem Umfang als Publikationsorgane.

Im Übrigen werden die Mitglieder durch Zirkularschreiben orientiert bzw. eingeladen.

 

8. Schlussbestimmungen

Änderungen dieser Statuten sind von der Generalversammlung zu beschliessen. Anträge sind 14 Tage vorher den Mitgliedern zu unterbreiten. Für Statutenänderungen gilt das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder. Für die Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von 2/3 der Mitglieder des Vereins. Bei einer allfälligen Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen dem Thurgauischen Gewerbeverband zur Verwaltung zu übergeben. Es wird nur dann wieder ausgehändigt, wenn innerhalb von 5 Jahren nach erfolgter Auflösung ein neuer Verein in Amriswil gegründet wird, der im Wesentlichen die gleichen Zwecke verfolgt. Nach Ablauf dieser Frist verfällt das Vermögen dem Thurgauischen Gewerbeverband.

Diese Statuten sind an der Jahresversammlung vom 24. April 2015 in Amriswil genehmigt worden. Sie treten sofort in Kraft und ersetzen jene vom 16. April 1999.

 

Amriswil, im Juli 2021

René Stahel, Präsident

Adrian Fisch, Aktuar

Layout